Allgemeine Geschäftsbedingungen der FIDICA GmbH
1. Geltungsbereich
1.1.
Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der FIDICA erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Soweit nicht anders vereinbart, gelten diese Bedingungen auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, und für Kundendienst-, Wartungs- und Serviceleistungen.
1.2.
Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die FIDICA ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die FIDICA in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers vorbehaltlos liefert.
1.3.
Die AGB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist.
2. Angebote / Angaben zur Leistung
2.1.
Die Angebote der FIDICA sind freibleibend und unverbindlich und nicht als Angebot im Sinne von § 145 BGB anzusehen, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2.2.
Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und alle sonstigen Angaben zum Gegenstand der Lieferung und Leistung (nachstehend: „Unterlagen“) sind nur verbindlich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind die Unterlagen weder Beschaffenheitsvereinbarungen noch garantierte Beschaffenheitsmerkmale, sondern lediglich Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung.
2.3.
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
3. Lieferumfang und Lieferzeit
3.1.
Alle Aufträge gegenüber der FIDICA sind erst dann verbindlich, wenn die FIDICA sie dem Besteller schriftlich, oder in Textform bestätigt. Die von der FIDICA genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
3.2.
Soweit eine Lieferfrist vereinbart wurde, beginnt diese mit dem spätestens bei dem Eintreffen der nachstehenden Zeitpunkte:
- Datum der Auftragsbestätigung und
- Datum der Erfüllung aller dem Besteller obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen und
- Datum, an dem eine vor Lieferung der Ware fällige Anzahlung oder sonstige Sicherheit vom Besteller eingeht.
3.3.
Der Eintritt von Lieferverzug der FIDICA bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.
3.4.
FIDICA haftet nicht für Unmöglichkeit oder für Verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, einschließlich Brennstoffmangel, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbot, Feuer, Verkehrssperren) verursacht worden sind, die FIDICA nicht zu vertreten hat. Sofern die in Satz 1 genannten Ereignisse FIDICA die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist FIDICA zum Rücktritt vom Vertrag oder zu dessen Kündigung berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Durchführung des Vertrags nicht zuzumuten ist, kann er durch schriftliche Erklärung gegenüber FIDICA vom Vertrag zurücktreten.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Verzug
4.1.
Die Lieferung erfolgt ab Werk. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die FIDICA berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.2.
Die Gefahr geht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, mit Bereitstellung der Ware, spätestens aber mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
4.3.
Ist der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, hat FIDICA Anspruch auf Ersatz des hieraus entstehenden Schadens, einschließlich der Erstattung von Mehraufwendungen (z.B. Kosten der Lagerung/Einlagerung). Für die Erstattung von Mehraufwendungen veranschlagt FIDICA pauschal 0,5 % des Rechnungsbetrags für jede vollendete Woche, die seit Beginn des Annahmeverzugs vergangen ist, jedoch maximal bis zu 5% des Rechnungsbetrags. FIDICA behält sich den Nachweis eines höheren Schadens und alle weiteren Rechte vor, insbesondere den Rücktritt vom Vertrag. Die Höhe der in Rechnung gestellten Pauschale wird auf weitergehende Geldansprüche angerechnet. Dem Besteller steht der Nachweis offen, dass FIDICA ein geringerer Schaden als die veranschlagte Pauschale entstanden ist. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1.
Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung von der FIDICA genannten Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
5.2.
Zahlungen sind an die FIDICA in der vereinbarten Währung zu leisten. Wechsel und Schecks werden lediglich zahlungshalber angenommen und der Besteller hat sämtliche damit verbundenen Kosten zu tragen. Im Falle der Übergabe von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck unwiderruflich wertgestellt wurde.
5.3.
Zahlungen sind binnen 30 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit schriftlich nichts anderes festgelegt ist. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.4.
Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
5.5.
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch der FIDICA auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so ist die FIDICA nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann die FIDICA den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1.
FIDICA behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) vor, bis sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung erfüllt sind. Vorher ist dem Besteller jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn FIDICA sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. FIDICA ist berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
6.2.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware wird für FIDICA vorgenommen, ohne dass für FIDICA hieraus Verpflichtungen entstehen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Bei Verarbeitung mit fremden, nicht FIDICA gehörenden Sachen steht FIDICA der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Gleiches gilt, wenn der Besteller nach § 947 Abs. 2 BGB das Alleineigentum erlangt. Die neue Sache, die der Besteller unentgeltlich für FIDICA verwahrt, ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller FIDICA anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für FIDICA verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von FIDICA gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an FIDICA ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; FIDICA nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.
6.3.
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen.
6.4.
Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an FIDICA abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von FIDICA verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen FIDICA Miteigentumsanteile gem. Ziffer 6.2 hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsteile. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
6.5.
Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu FIDICA's jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. FIDICA wird von diesem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen FIDICA gegenüber nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder ein sonstiger erheblicher Mangel der Zahlungsfähigkeit vorliegt. Zur Abtretung der Forderungen – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken – ist der Besteller nur mit FIDICA's vorheriger schriftlicher Zustimmung berechtigt. Auf FIDICA's Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an FIDICA zu unterrichten und FIDICA die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. FIDICA ist berechtigt, die Abnehmer über die Abtretung selbst zu unterrichten.
6.6.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller FIDICA unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der FIDICA die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den ihr entstandenen Ausfall.
6.7.
Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist FIDICA berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen, sowie zu diesem Zweck das Grundstück des Bestellers zu betreten und die Ware zur Anrechnung auf die gegenüber FIDICA bestehenden Verbindlichkeiten zu verwerten.
6.8.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, gibt die FIDICA auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach Wahl der FIDICA frei.
7. Mängelansprüche des Bestellers
7.1.
Sofern in diesen AGB nichts anderes vorgesehen ist, haftet die FIDICA für Mängel gegenüber dem Besteller nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Rechte des Bestellers nach §§ 478, 445a BGB bleiben unberührt.
7.2.
Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, hat der Besteller dies der FIDICA unverzüglich anzuzeigen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der FIDICA für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
7.3.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7.4
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die FIDICA nach freiem Ermessen zwischen der Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) wählen. Das Recht der FIDICA, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn die FIDICA ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
7.5
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von FIDICA gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.6
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen FIDICA bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gelten ferner die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
7.7.
Die FIDICA kann die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.8.
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
7.9.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne die Zustimmung von FIDICA den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7.10.
In Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ein Jahr vom Tag der Lieferung an. Selbiges gilt in Abweichung von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB für Werkleistungen vom Tag der Abnahme an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie den in Ziffer 8.2 genannten Fällen. Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 BGB) verjähren ebenfalls stets nach den gesetzlichen Regelungen.
7.11.
Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der unter Ziffer 8. genannten Bedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen. Die Geltung von Ziffer 7.8 bleibt hiervon unberührt, so dass unter den genannten Voraussetzungen auch Schadensersatzansprüche wegen Mängeln innerhalb eines Jahres verjähren.
8. Sonstige Haftung
8.1.
Auf Schadensersatz haftet die FIDICA – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die FIDICA haftet jedoch für einfache Fahrlässigkeit bei Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Pflicht, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages wesentlich ist und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wobei in diesem Fall die Haftung der FIDICA auf typische Schäden begrenzt ist, die FIDICA bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer solchen Verletzung hätte vorhersehen können.
8.2.
Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 8.2 gelten nicht
- im Fall der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- soweit die FIDICA einen Mangel arglistig verschwiegen hat,
- soweit die FIDICA eine Garantie für die Qualität der Waren übernommen hat, oder
- für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
9.1.
Erfüllungsort ist vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Geschäftssitz der FIDICA.
9.2.
Diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen der FIDICA und dem Besteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
9.3.
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und der Vertragsbeziehung zwischen der FIDICA und dem Besteller ist Aschaffenburg. Die FIDICA ist zusätzlich berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß dieser AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.
9.4.
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Stand: Juni 2023